15.02.2023

(2569) Mietwagenanspruch nach Unfall

Der Fall   Das Fahrzeug eines Pkw-Fahrers wurde bei einem Unfall beschädigt, blieb aber fahrbereit. Die Reparaturdauer gab ein Gutachter mit vier Tagen an. Der Pkw-Fahrer brachte sein Auto an einem Mittwoch in eine Werkstatt. Dort bekam er den Hinweis, er könne es am Montag darauf abholen. Für die insgesamt sechs Tage wollte der Autofahrer die Kosten für einen Mietwagen von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Diese weigerte sich und wollte nur die vom Gutachter genannten vier Tage zahlen. Der Mann hätte einen Termin ausmachen müssen, der nicht über das Wochenende geht, da das Auto fahrbereit gewesen sei. Das ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und zog vor Gericht.

Das Urteil   Das Amtsgericht gab dem Pkw-Fahrer mit der Begründung recht, der Kunde habe keinen Einfluss auf die Auswahl des Termins. Demnach sei es lebensfremd, dass eine Werkstatt bei Unfallreparaturen je nach Wochentag oder Dauer Termine ab Mittwoch nur noch in Form von zwei- oder gar eintägigen Reparaturen vergeben darf, begründete die Kammer ihre Entscheidung. So musste die Versicherung sämtliche Mietwagenkosten begleichen.

Amtsgericht Geestland
- Urteil vom 29.07.2022 -
Az. 3 C 167/22