15.12.2023

(2598) Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht – Höhe des Sachschadens hat Bedeutung

Der Fall   An einem Tag im Oktober 2022 beschädigte eine Pkw-Fahrerin auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug. Obwohl sie den Unfall bemerkte, verließ sie den Unfallort. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte laut einem Gutachten etwa 1.600 € betragen. Es stand nunmehr im Raum, ob der Pkw-Fahrerin, gestützt auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte.

Urteil 1. Instanz   Das Amtsgericht Hombruch bejahte dies und entzog ihr gemäß § 111 a Absatz 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschuldigten.

Urteil 2. Instanz   Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht rechtens, da eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen. Jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor.

Freilich sei bislang ein bedeutender Sachschaden angenommen worden, so das Landgericht, wenn die Wertgrenze von 1.500 € erreicht wurde. Dennoch rechtfertige die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 €. Da die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 € betrugen, sei die Wertgrenze nicht überschritten, sodass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme.

Landgericht Hamburg
– Beschluss vom 09.08.2023 –
Az. 612 Qs 75/23