15.01.2025

(2631) Fahruntüchtig durch Schnapspralinen?

Der Fall   Der Angeklagte fuhr im Januar 2024 gegen 3 Uhr morgens mit seinem Pkw durch Hofheim am Taunus. Er hatte dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰. Damit war er nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen.

Das Urteil   Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Begründung: Seine Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte hatte angegeben, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisballgroßen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Von diesen habe er 8 oder 9 Stück gegessen. Dass diese Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr nicht bemerkt. Diese Angaben hielt das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht glaubhaft. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ ca. 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60% Vol.) trinken müssen. Dies entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chéri“.

Schutzbehauptung   Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht 9, sondern sogar 12 tischtennisballgroße Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40-prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle. Es handele sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. – Anmerkung der Redaktion: Dieser Fall wird voraussichtlich ein weiteres Gericht beschäftigen.

AG Frankfurt am Main –
Urteil vom 29.08.2024 – Az. 907 Cs 515 Js 19563/24