(2656) Politische Entscheidung zu neuer Verkehrsregelung vor Gericht
Der Fall Die Verkehrsregelung einer Kreuzung in Aachen wurde im Herbst 2024 erheblich verändert, um das vom Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen beschlossene Verkehrskonzept zur Innenstadtmobilität umzusetzen. Dieses sieht u.a. vor, dass künftig der sog. Grabenring vorrangig als Radverteilerring dienen und der Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen stärker auf den sog. Alleenring verlagert werden soll. Zur Umsetzung dieses Ziels ist die fragliche Kreuzung zum sog. „Lenkungspunkt Karlsgraben“ umgestaltet worden, an dem der über den Löhergraben und den Karlsgraben kommende Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich nur noch jeweils stadtauswärts in die Jakobstraße abbiegen darf. Gegen die sich aus diesen Abbiegegeboten für ihn als Autofahrer ergebenden Verbote, in eine andere Richtung abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, hat sich ein Aachener Bürger mit Eilantrag an das Verwaltungsgericht Aachen gewendet.
Das Urteil Die umstrittene Verkehrsregelung am Lenkungspunkt Karlsgraben in Aachen bleibt vorerst bestehen.
Begründung Der Überprüfung von politischen Entscheidungen zu Verkehrsführungen durch Gerichte sind enge Grenzen gesetzt.
Und weiter: Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des sog. Sichtbarkeitsgrundsatzes ist grundsätzlich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer. Dieser muss bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ die Verkehrszeichen erfassen können. Daran, dass er dies hier tun kann, hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Die Verkehrszeichen sind gut erkennbar und auch nicht missverständlich oder widersprüchlich. Überdies hat die Stadt zwischenzeitlich die Beschilderung und Kennzeichnung überarbeitet und insbesondere durch die Aufstellung von Hinweistafeln, welche die Verkehrsteilnehmer vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich auf die neue Verkehrsführung deutlich sichtbar und verständlich hinweisen, die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Verkehrsregelung weiter erhöht.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 11.07.2025: Die endgültige (und nicht nur vorläufige) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verkehrsanordnungen ist dem weiter anhängigen Klageverfahren (10 K 17/25) vorbehalten. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen;
www.urteile.news; Aktenzeichen: 10 L 5/25; Textbearbeitung GLH
Anmerkung der Redaktion: Für die Leitung und Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs in Städten und Gemeinden hat diese Entscheidung gegen den Eilantrag eines Bürgers richtungsweisenden Charakter.