(2657) Gendern in Urteilen ohne Anlass ist unzulässig
Der Fall Im Februar 2025 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Dessau-Roßlau aufgrund einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. In dem Urteil bezeichnete der Richter den Autofahrer als betroffene Person, den Sachverständigen als sachverständige Person und den Messbeamten als messverantwortliche Person. Der Autofahrer selbst identifizierte sich als Mann. Der Richter benannte sich als solcher und nicht als richtende Person. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das Urteil Das Oberlandesgericht Naumburg nahm die Rechtsbeschwerde zum Anlass zu den geschlechtsneutralen Formulierungen eine Bewertung abzugeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien derartige Bezeichnungen nur angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen seien solche Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Entscheidungen despektierlich. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche Geschlechterehre eingegriffen und diese herabgesetzt werde. Werden Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder geschlechtsverwirrend bezeichnet, widerspreche dies dem Klarheitsgebot von Urteilsgründen.
Quellen: OLG Naumburg; Beschluss vom 12.06.2025;
www.urteile.news; Textbearbeitung GLH