Korrektur: Eignungsnachweise
Auf Seite 15 der Januar-Ausgabe 2024 der FPX hat sich bedauerlicherweise eine falsche Jahreszahl eingeschlichen. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
Richtig lautet der Text wie folgt: (Korrekturen in ROT)
Eignungsnachweise gemäß § 11 FahrlG
Fahrlehrerlaubnis erteilt im Jahr 2019
Gemäß § 11 FahrlG muss jede/-r Inhaber/-in einer Fahrlehrerlaubnis alle 5 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Nachweise über die körperliche Eignung vorlegen. Diese Verpflichtung betrifft im Jahr 2024 alle Kolleginnen und Kollegen, deren Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2019 erteilt wurde.
Sie müssen spätestens am 31.12.2024 der Behörde augenärztliche und hausärztliche Zeugnisse gemäß Anlage 6 FeV vorlegen. Der Nachweis kann alternativ durch einen am Stichtag 31.12.2024 gültigen, innerhalb der letzten 5 Jahre verlängerten Führerschein einer C- oder D-Klasse geführt werden.
Ergänzender Hinweis
Alle Kolleginnen und Kollegen, deren Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2018 oder früher erteilt wurde, mussten die Eignungsnachweise bereits spätestens am 31.12.2023 vorlegen (siehe § 11 und § 69 FahrlG).