Fahrlehrer/-in seit 2019? Eignung bis 31. Dezember 2024 nachweisen
Wer im Besitz einer im Jahr 2019 erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, muss gemäß § 11 FahrlG der zuständigen Behörde spätestens am 31.12.2024 Eignungsnachweise vorlegen.
Gemäß § 11 Absatz 1 FahrlG müssen Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis alle 5 Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, gegenüber der zuständigen Behörde ihre körperliche und geistige Eignung für den Fahrlehrerberuf nachweisen. Das betrifft in diesem Jahr alle Kolleginnen und Kollegen, deren Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2019 erteilt wurde.
Fristversäumnis = Arbeitslosigkeit
Wird diese Frist versäumt, beginnt die Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 2025 – also quasi über Nacht – zu ruhen, und der Fahrlehrerschein muss bei der Behörde abgegeben werden. Ab diesem Moment ist jegliche Ausbildungstätigkeit, ob Theorieunterricht, praktischer Unterricht, die Vorstellung zur Prüfung sowie die Durchführung von Fahreignungs- oder Aufbauseminaren untersagt – es droht Arbeitslosigkeit.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Es handelt sich um ein ärztliches Zeugnis über die Sehkraft gemäß Anlage 6 FeV (Sehkraft für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C1 oder C) sowie ein hausärztliches Zeugnis gemäß Anlage 5 FeV. Die Unterlagen dürfen bei Vorlage nicht älter als 1 Jahr sein.
Gültiger Lkw- oder Busführerschein genügt!
Alternativ genügt auch der Lkw- oder Busführerschein, der über den 31.12.2024 hinaus gültig ist. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die C- oder D-Fahrerlaubnis nur wenige Tage später erlöschen würde. Es kommt lediglich auf die Gültigkeit am Stichtag an.
Drei Gründe, warum man die Arztbesuche nicht zu lange aufschieben sollte
1. Wer bis zum Jahresende wartet, bekommt vielleicht nicht überall rechtzeitig einen Termin von seiner Hausarztpraxis.
2. Angesichts der landauf, landab sehr starken Auslastung der Fahrerlaubnisbehörden, steht auch dort vielleicht nicht immer und überall ein Termin kurz vor dem Jahresende zur Verfügung.
3. Und der vielleicht wichtigste Grund: Würde sich z. B. beim Augenarzt herausstellen, dass die Sehkraft nicht mehr ausreicht, wäre noch genügend Zeit, um zu klären, mit welchen Maßnahmen ausreichende Sehkraft erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann. Das könnten neben einer Sehhilfe auch aufwendige Maßnahmen wie z.B. die Operation eines fortgeschrittenen „Grauen Stars“ sein.
Und wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden?
Auch in diesem Fall ist rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Behörde unabdingbar. Nur dort kann geklärt werden, ob und wie Ausnahmen von den Vorgaben des § 11 FahrlG möglich sein könnten.
Jochen Klima
Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe Oktober 2024...