Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis: Erweiterung des Ausbildungsangebotes
Eine Fahrschule darf immer nur in den Klassen ausbilden, für die ihr eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde. Aber gibt es trotzdem die Möglichkeit, weitere Klassen – z.B. Motorrad-, bzw. Lkw-Ausbildung oder auch Aufbauseminare – anzubieten, wenn der Fahrschulinhaber nur die Fahrlehr- und die Fahrschulerlaubnis der Klasse BE besitzt?
Fahrschule in der Rechtsform einer Einzelfirma
Die Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes FahrlG (§ 18 Nr. 3) sind eindeutig: Eine Fahrschulerlaubnis kann nur für die Klassen erteilt werden, die der Fahrschulinhaber selbst besitzt. Da das Gesetz bei einer Einzelfirma keinen Verantwortlichen Leiter vorsieht, ist der Erweiterung des Ausbildungsangebots der Fahrschule durch Einstellung eines Fahrlehrers mit zusätzlichen Erlaubnissen (z.B. Fahrerlaubnisklasse A oder Seminarerlaubnis) von vornherein ausgeschlossen. Gemäß § 54 FahrlG hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch nicht die Kompetenz, eine Ausnahme von dieser Bestimmung zu genehmigen. Die Fahrschule kann also nur dann Motorradausbildung oder Aufbauseminare durch einen angestellten Fahrlehrer durchführen lassen, wenn der Inhaber die entsprechende Berechtigung selbst auch besitzt. Das Gesetz verlangt, dass der Inhaber die von seinen Mitarbeitenden geleistete Ausbildung überwachen muss, nicht aber, dass er selbst regelmäßig aktiv Motorradstunden erteilt oder Aufbauseminare durchführt.
Was gilt bei einer Kooperation gemäß § 20 FahrlG?
Eine Kooperation benötigt keine eigene Fahrschulerlaubnis, aber sie ist nicht etwa ein legaler Weg zur Umgehung der oben genannten Bestimmungen. Denn Ausbildungsteile dürfen nur dann an einen Kooperationspartner übertragen werden, wenn beide Fahrschulen die erforderliche Fahrschulerlaubnisklasse für die zu übertragenden Teile besitzen. Eine Klasse-BE-Fahrschule kann somit auch nicht über eine Kooperation mit einer Klasse- A-Fahrschule Zweiradausbildungen anbieten.
Gründung einer Gesellschaft und Bestellung eines Verantwortlichen Leiters
Wer eine Fahrschule nicht in der Rechtsform einer Einzelfirma betreiben möchte, kann gemäß §18 Abs. 2 FahrlG eine Gesellschaft gründen und für diese Gesellschaft eine Fahrschulerlaubnis beantragen; das Gesetz erlaubt juristische Personen (z.B. GmbH, UG), auch rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG).
Entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis ist dabei, dass ein Verantwortlicher Leiter (VL) bestellt wird. Die Ausbildungsangebote der Gesellschaft richten sich dann immer nach den Fahrehrlaubnisklassen und Seminarerlaubnissen des VL. Da das Gesetz aber auch nur einen VL erlaubt, können über die Ausbildungsbefugnisse des VL hinausgehende Ausbildungsangebote auch in diesem Fall nicht durch die Einstellung eines weiteren VL oder höher qualifiziertes Ausbildungspersonal „hinzugekauft“ werden.
Anforderungen des FahrlG an den VL
Zunächst stellt das Gesetz (§18 Abs. 1 FahrlG) an den VL einer Fahrschule identische Anforderungen wie an einen Fahrschulinhaber. Er muss also mindestens 25 Jahre alt und zuverlässig sein. Auch muss er mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer und den Besuch eines 70-stündigen Fahrschul-BWL-Lehrgangs nachweisen.
Eintrag im Handelsregister
Das FahrlG (§18 Abs. 2) verlangt darüber hinaus, dass der VL „durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura“ zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt“ sein muss. Konkret bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Bestellung des VL nur akzeptieren darf, wenn er zuvor nachweislich im Handelsregister bzw. im Gesellschaftsregister als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer oder als alleinvertretungsberechtigter Prokurist eingetragen wurde. Die Bestellung eines angestellten VL allein über einen Anstellungsvertrag reicht somit nicht aus. Allerdings muss der VL zwar einzelvertretungsberechtigt, nicht aber der einzige Geschäftsführer oder Prokurist sein. Die Gesellschaft kann also auch von mehreren Geschäftsführern und/oder Prokuristen vertreten werden. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der VL, soweit es die Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften angeht, die alleinige Verantwortung trägt und weisungsfrei bleiben muss.
Weitere Pflichten des VL
Hinzu kommt, dass der VL – vor allem bei Berücksichtigung seiner sonstigen beruflichen Verpflichtungen – gewährleisten muss, dass er in der Lage ist, die beruflichen Pflichten eines Fahrschulinhabers gemäß §29 FahrlG zu erfüllen. Er muss also u.a. sicherstellen, dass die Ausbildung der Fahrschüler ordnungsgemäß erfolgt, dass er die Angestellten anleitet und dass er ihre Tätigkeit sowie die Einhaltung der Vorschriften zur täglichen Arbeitszeit und der Fortbildungspflicht überwacht. Diese Vorgabe schließt im Regelfall aus, dass ein Inhaber einer Fahrschule zusätzlich als VL einer anderen Fahrschule tätig werden kann.
Jochen Klima
Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe April 2026...



