
UPDATE: Vertrauensgrundsatz oft nur noch ein Wunschgedanke? / Ein Logo ohne Urheberrecht
Vertrauensgrundsatz oft nur noch ein Wunschgedanke?
Einem renommierten Kommentar zum Straßenverkehrsrecht aus dem Jahr 1967 entnehme ich folgenden Satz: „Der sog. Vertrauensgrundsatz bildet heute das Fundament des gesamten Verkehrsrechts.“ Entwickelt durch die Rechtsprechung, ist der Vertrauensgrundsatz aus heutiger Sicht eher als besonders wichtiger Leitsatz für das Verhalten im Straßenverkehr zu betrachten. Alle aktuellen Kommentare sind sich, beruhend auf höchstrichterlichen Entscheidungen, einig: Führerinnen und Führer von Fahrzeugen im Straßenverkehr müssen nicht mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, das außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, und ihre Fahrweise darauf einstellen. Doch die Komplexität des Straßenverkehrs hat in den letzten 20 Jahren durch starkes Anwachsen des Radfahrens, gerade auch der Nutzer von Pedelecs, ständig zugenommen. Ab Juni 2019 kam durch Erlass der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) etwa eine Million sog. E-Scooter hinzu, wobei die Zahl der E-Scooter-Nutzer in Deutschland schon 2023 bei ca. 11,25 Millionen lag. Vor diesem Hintergrund und dem täglich zu beobachtenden verkehrswidrigen und nicht selten völlig absurden Verhalten von Rad- und E-Scooter-Fahrenden fragen sich Auto- und Motorradfahrer/-innen, ob man sich auf den Vertrauensgrundsatz noch verlassen kann. Es ist offensichtlich, dass sich in den genannten Gruppen nicht wenige tummeln, denen Verkehrsregeln bis hin zur rot zeigenden Ampel völlig wurscht sind. Es mag sein, dass dabei auch Unkenntnis der Regeln eine gewisse Rolle spielt, aber der egoistische Wunsch nach schnellem Vorwärtskommen und ein übersteigerter Hang zu Individualismus scheinen die wesentlichen Triebfedern des meist vorsätzlichen Fehlverhaltens zu sein. Die Dreistigkeit solchen Verhaltens spiegelt eine Auflehnung gegen Recht und Ordnung wider, wie sie in unserer Gesellschaft vermehrt staatlichen Ordnungskräften, Rettungsdiensten, Zugbegleitern usw. entgegengebracht wird. Der menschliche Anstand bleibt auf der Strecke, wo ungezügelte eigene Freiheit Vorrang gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinschaft hat. GLH
Ein Logo ohne Urheberrecht
Der Fall: Ein Kläger vor dem Münchner Amtsgericht (AG) begehrte Urheberrechtsschutz für mit maßgeblicher Hilfe von KI hergestellten Logos und die Unterlassung der Nutzung durch Dritte. Die beklagte Partei bestritt, dass es sich um ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk gehandelt habe.
Das Urteil: Das Amtsgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint.
Begründung: Entscheidend sei nach dem zugrunde gelegten Werkbegriff gewesen, „ob das Prompting (Veranlassung) des Klägers dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.“ Diese Voraussetzung sah das Amtsgericht als nicht gegeben an. So sei zwar für eines der streitgegenständlichen Logos ein aufwändiger Prompt von immerhin 1.700 Zeichen „formuliert und getestet“ worden, die Beschreibungen aber so allgemein gehalten, dass die kreative Gestaltung der KI überlassen worden sei. Bei einem anderen Logo sei zwar handwerklich mit Korrekturen eingegriffen worden, prompts wie „make the bell look more artistic“ oder „add a more realistic touch to the hands, adding details“ hätten die Kreativität aber auch in diesem Fall der KI überlassen.
AG München, Urteil v. 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25;
Textbearbeitung GLH.
Anmerkung der Redaktion: Die Nutzung von KI kann sehr hilfreich, die Reklamation von Urheberschaft jedoch sehr kritisch sein.


