Thema: Führerschein allgemein


Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage hier...


Begleitetes Fahren ab 17 in Baden-Württemberg

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Erste-Hilfe-Kurs

Muss ich bei einer Führerscheinerweiterung noch einmal einen Erste-Hilfe-Kurs machen? (0050)

Frage: Ich besitze seit 9 Jahren die Klasse B. Ich möchte gern den Führerschein für Motorrad (Klasse A) machen. Ist es nun erforderlich, noch einmal einen Erste-Hilfe-Kurs zu machen?

Antwort: Für den Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis – egal welcher Klasse – muss gemäß den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung jedes Mal erneut eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs (EH) vorgelegt werden. Dabei ist es jedoch zulässig, die beim Ersterwerb vorgelegte EH-Bescheinigung bei einer Erweiterung auf eine weitere Klasse nochmals vorzulegen.

 

Wie lange ist ein Erste-Hilfe-Kurs gültig? (0044)

Frage: Ich möchte den Führerschein der Klasse C machen. Vor ca. 10 Jahren habe ich einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Muss ich jetzt nochmals einen Kurs besuchen oder ist dieser noch gültig?

Antwort: Für die Gültigkeit eines Erste-Hife-Kurses (EH) gibt es keine zeitliche Begrenzung. Sie können die Teilnahmebescheinigung auch jetzt noch für den Erwerb der Klasse C verwenden.
Allerdings wäre es natürlich äußerst sinnvoll, den Kurs in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und die Kenntnisse aufzufrischen!


In welchen Fällen wird ein ärztliches Fahreignungs-Gutachten benötigt? (0047)

Frage: In welchen Fällen wird ein ärztliches Fahreignungs-Gutachten benötigt?

Antwort: Sobald eine Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen bekommt, durch welche die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingeschränkt sein könnte, ist sie verpflichtet, diese Informationen auszuwerten. Dies gilt im Rahmen der Antragstellung für eine Fahrerlaubnis ebenso wie bei Führerscheininhabern.
Die Behörde muss dann entscheiden, ob und wenn ja wie die Kraftfahreignung hergestellt werden kann. Ihre Entscheidung wird sie auf ein Gutachten eines Facharztes, eines Sachverständigen oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung stützen. Dabei liegt es in der Verantwortung der Behörde, welches Gutachten sie anfordert. Sie kann bei Bedarf auch mehrere Gutachten verlangen. Diese Regelung gilt für alle Fahrerlaubnisklassen.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten liegt es im eigenen Interesse des Betroffenen, bereits bei der Antragstellung die Fahrerlaubnisbehörde über alle vorliegenden Beeinträchtigungen zu informieren. Dann kann schon im Vorfeld geklärt werden, welche Gutachten notwendig sind. Ein Fahreignungsgutachten ist bei einer entsprechenden Indikation für alle Klassen notwendig. Lediglich die aus dem Gutachten zu ziehenden Konsequenzen können wegen der zu den einzelnen Klassen gehörenden unterschiedlichen Fahrzeuge auch verschieden sein.


Einzelausbildungserlaubnis (0035)

s. Thema Fahrlehrer allgemein


Unterbrechung der Ausbildung: Muss die Ausbildung von vorne begonnen werden? (0032)

Frage: Meine Freundin begann im Frühjahr 2019 mit der Führerscheinausbildung für die Klasse B. Sie hatte die Theorieprüfung bestanden und stand kurz vor der praktischen Prüfung. Es folgte eine Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen. Nun möchte sie ihre Ausbildung fortsetzen.
Meine Frage lautet: Wie ist das rechtlich?
Kann oder muss die ausführende Fahrschule sie mit Stand 2019 wieder zur Prüfung zulassen? Es ist immerhin schon einige Zeit her. Oder ist es durch den Ausfall nötig, noch einmal vollkommen von vorn zu beginnen?

Antwort: Eine bestandene Theorieprüfung gilt 12 Monate. Wegen der langen Unterbrechung hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit für erledigt betrachtet und für verfallen erklärt. Somit ist ein neuer Antrag zu stellen. Hinzu kommt, dass die am Tage der Prüfung vorzulegende Ausbildungsbescheinigung nicht älter als 2 Jahre sein darf. Ihre Freundin muss deshalb den Theorieunterricht und auch die praktische Ausbildung erneut durchlaufen. Da sie aber vor einigen Jahren schon weitgehend ausgebildet war, wird sie jetzt wahrscheinlich weniger Fahrstunden benötigen.


Welche Bedeutung haben die Zahlen 13. und 14. auf dem EU-Führerschein? (0028)

Frage: Welche Bedeutung haben die Zahlen 4b auf der Vorderseite, sowie 13. Und 14.(10.) auf der Rückseite des EU-Führerscheins? Diese Zahlen sind auch auf dem Musterführerschein Ihrer Webseite "Verwendung von Schlüsselzahlen ..." zu sehen.

Antwort: Im Feld 4b auf der Vorderseite wird die Befristung des Führerscheindokuments angegeben. Rechtzeitig vor diesem Datum muss der Führerschein umgetauscht werden. Dazu muss der Behörde lediglich ein neues Passbild vorgelegt werden.

Bei den Ziffern 13 und 14 des Scheckkartenführerscheins handelt es sich ebenfalls nicht um Schlüsselzahlen, sondern um die Nummerierung dieser Felder.
Feld 13 dient den anderen Mitgliedsstaaten der EU für Eintragungen, so z. B. für das Datum der Wohnsitznahme in einem anderen Staat der EU.
In Feld 14 trägt der Prüfer nach bestandener Prüfung das Datum der Aushändigung des Führerscheins (= Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis) ein. Bei Kartenführerscheinen, die auf der Grundlage von bestehenden Fahrerlaubnissen erteilt werden, steht das Datum der jeweiligen Erteilung in Feld 10 der entsprechenden Klasse.


Gibt es die Prüfungsfragebogen in Chinesisch? (0026)

Frage: Ich suche für meine Frau Unterlagen zum Lernen auf die Führerscheinprüfung in Chinesisch. Gibt es das? Und wenn ja, wo? Meine bisherigen Versuche in einer Fahrschule, im Buchhandel und beim TÜV waren ergebnislos.

Antwort: Die Prüfung  darf seit einiger Zeit nur noch in den zwölf* vom Gesetzgeber vorgegebenen Fremdsprachen abgelegt werden. Dabei handelt es sich um:

  • Englisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Hocharabisch*
  • Italienisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Rumänisch
  • Russisch
  • Serbokroatisch
  • Spanisch und
  • Türkisch

Das Ablegen der Prüfung in anderen als diesen Sprachen ist nicht mehr möglich, auch nicht mit Hilfe eines Dolmetschers.

* seit 01.10.2016


Führerschein in 3-4 Wochen? (0023)

Frage: Ist es möglich, dass ich den Führerschein innerhalb von ca. 3-4 Wochen oder sogar schneller bekommen kann?

Antwort: Vom Tag der Einreichung des Führerscheinantrags bis zur Erteilung des Prüfauftrags durch die Fahrerlaubnisbehörde können bis zu 6 Wochen vergehen. Weil ohne Prüfauftrag die Fahrprüfung nicht möglich ist, empfiehlt es sich, den Antrag so früh als möglich zu stellen. Zugleich sollten Sie mit Ihrer Fahrschule klären, innerhalb welcher Zeitspanne die Ausbildung abgeschlossen werden kann. Dabei haben wesentlichen Einfluss:

  • Ihre zeitliche Verfügbarkeit,
  • die von Ihnen angestrebte Führerscheinklasse und
  • der damit verbundene Unterrichtsumfang.

Wie kann ich den Ausbildungsstand kontrollieren? (0020)

Frage: Meine Tochter geht zu einer Fahrschule, wo ich gefragt habe, wie viele Stunden die Grundausbildung beinhaltet. Leider konnte mir der Lehrer nichts sagen. Ich habe festgestellt, dass sie bei einer Stunde nur ein Manöver ein Mal übt und dann nichts mehr. Als sie sagte, dass sie z.B. nach dem Einparken rückwärts rechts gleich auch Einparken vorwärts rechts machen möchte, sagte der Lehrer: wir haben viel Zeit.

Ich habe auch festgestellt, dass meine Tochter nach fünf Stunden fahren nur 5 Manöver abgehakt hat. Seit über 3 Monaten übt sie auf dem Ausbildungsplatz und kann verschiedene Manöver schon sehr gut machen. Sie war auch schon bei einer anderen Fahrschule (andere Stadt), wo der Lehrer sagte, dass sie schon die Prüfung bestanden hätte. Meine Tochter kennt das Auto sehr gut, und man muss ihr nicht zwei Stunden erklären, wo das Gaspedal ist. Das weiß sie schon sehr gut und für mich ist das verlorenes Geld.

Wie kann ich über den Lehrer eine Kontrolle haben, wenn man nirgendwo feststellen kann, wie viele Stunden zu der Grundausbildung gehören. Ich möchte hier nicht sagen, dass das pure Abzockerei ist, aber ich möchte nicht wieder von meiner Tochter hören, dass sie wieder das gleiche gemacht hat und der Lehrer sagt: "das hast du perfekt gemacht."

Antwort: Für die Grundausbildung hat der Verordnungsgeber die Zahl der Fahrstunden nicht festgelegt, da die Lernfortschritte der einzelnen Schüler sehr unterschiedlich sind. Allerdings sind die Inhalte der Grundausbildung in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung genau aufgeführt.
Jeder Fahrschulinhaber ist außerdem verpflichtet, einen Ausbildungsplan aufzustellen und diesen durch Aushang oder Auslegen in der Fahrschule bekannt zu geben.
Außerdem muss der Fahrlehrer über die Ausbildung Aufzeichnungen führen, die den Ausbildungsstand dokumentieren und erkennen lassen, welche Ausbildungsinhalte bereits behandelt worden sind.
Sie können sich zusammen mit Ihrer Tochter diese Aufzeichnungen zeigen lassen. Dann können Sie auch erkennen, ob die Ausbildung nach dem Ausbildungsplan erfolgt.


Unterricht auch Sonntags? (0019)

Frage: Einer meiner Kollegen erteilt am Sonntag praktischen Unterricht und viele andere Kollegen sind der Meinung, dass dies verboten sei.
Ich habe jedoch in meiner Ausbildung mal mitbekommen, dass man sehr wohl schulen darf als Selbständiger, sofern niemand belästigt wird.
Ich würde mich über eine kurze Stellungnahme Ihrerseits zu dieser Problematik sehr freuen und hoffe, dass Sie mir auch die entsprechenden Gesetze mitteilen können, die darauf verweisen.

Antwort: Das Erteilen von theoretischem oder praktischem Fahrunterricht verstößt gegen das "Gesetz zum Schutz der Ruhe an Sonn- und Feiertagen (Feiertagsgesetz)". Dieses Gesetz gilt für Angestellte und Inhaber gleichermaßen.
Die (weitverbreitete) Meinung, dass nur Angestellte sonntags nicht schulen dürfen ist deshalb falsch!
Diese Rechtsauffassung wurde auch vom Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 05.10.1999, Aktenzeichen 2 KfH 0 9/99 bestätigt.


Wann kann ich mit der Ausbildung für die Klasse A1 anfangen? (0012)

Frage: Wie viele Wochen vor meinem 16. Geburtstag kann ich mit dem A1 Führerschein anfangen?

Antwort: Für den Beginn der Ausbildung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass man den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis A1 frühestens ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters (16 Jahre) stellen kann.*

Die theoretische Prüfung für die Klasse A1 dürfen Sie frühestens 3 Monate und die praktische 1 Monat vor Vollendung des 16. Lebensjahres ablegen.
Für die theoretische Ausbildung sind 12 Doppelstunden zu jeweils 90 Minuten Grundstoff und 4 Doppelstunden Zusatzstoff vorgeschrieben.
Sie sollten sich frühzeitig bei der Fahrschule Ihrer Wahl erkundigen, in welchen Zeiträumen dort der theoretische Unterricht, insbesondere im Zusatzstoff, angeboten wird.

* Aktualisiert Februar 2017