Thema: Mofa


Ausführliche Informationen über die Mofaausbildung

finden Sie auf unserer Homepage hier ...


Keine Fahrerlaubnis für Mofa? (0029)

Frage: Man hat mir vor einigen Jahren mal gesagt, dass wenn man 1968 geboren wurde, bräuchte man keine Fahrerlaubnis für Mofa. Jetzt lese ich, dass das Alter noch weiter runtergestuft wurde.
Warum ist das so? Das müsste doch mitsteigen oder sehe ich das falsch?

Antwort: Sie sind leider falsch informiert worden. Richtig ist, dass die Prüfbescheinigung für Mofa zum 01.04.1980 eingeführt wurde. Bis zu diesem Tag durfte jeder, der mindestens 15 Jahre alt war, ein Mofa fahren. Alle Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden, hatten also am 01.04.1980 ohne weitere Formalitäten das Recht, Mofa zu fahren. Dieses Recht haben sie auch danach behalten. Man nennt das Besitzstandschutz.


Darf man mit einem ausländischen Führerschein Mofa fahren? (0002)

Frage: Meine Frau kommt aus Ecuador, besitzt die Führerscheinklasse, die wir bei uns als "alte Klasse 3" bezeichnen würden. Ich wollte meiner Frau ein Mofa (sie soll erst mal den Verkehr bei uns kennen lernen) schenken, weiß nun aber leider nicht, ob sie mit ihrer "Licencia" bei uns überhaupt ein Fahrzeug (auch Mofa) führen darf (ggf. mit welchen Auflagen)

Antwort: Ein Mofa darf in Deutschland ohne Fahrerlaubnis gefahren werden; es ist aber eine Prüfbescheinigung erforderlich.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist geregelt, dass Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die sie berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, keine Prüfbescheinigung benötigen. Außerdem ist eine Prüfbescheinigung nicht erforderlich, wenn der Mofa-Fahrer vor dem 01.04.1965 geboren wurde.
Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob Ihre Frau eine Prüfbescheinigung benötigt. Dazu müssen Sie sich die  folgenden Fragen beantworten:

  • Wie lange ist Ihre Frau schon in Deutschland? Von einer ausländischen Fahrerlaubnis darf nämlich nur für die Dauer von 6 Monaten Gebrauch gemacht werden.
  • Wann ist Ihre Frau geboren? Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren sind, dürfen ohne weiteres Mofa fahren.

Wenn Ihre Frau schon länger als 6 Monate in Deutschland lebt und erst nach dem 31.03.1965 geboren wurde, darf sie nur mit einer Mofa-Prüfbescheinigung Mofa fahren. Diese Bescheinigung bekommt sie, wenn sie die Prüfung, die nur einen theoretischen Teil umfasst, bestanden hat. Zur Prüfung wird sie zugelassen, wenn sie einen Mofa-Kurs (mindestens 6 Doppelstunden zu 90 Minuten Theorie und 90 Minuten praktische Ausbildung) in einer Fahrschule absolviert hat.


Wo ist das Parken von Mofas erlaubt? (0001)

Frage: Ich müsste erfahren, wo das Parken von Mofas erlaubt ist. Ist z.B. das Parken auf einem Gehweg zulässig (rechts) oder kann man auf einem Parkplatz mit Parkschein parken ohne diesen zu lösen, da dieser ja nicht an einem Mofa befestigt werden kann?

Antwort: Für Mofas gelten die gleichen Regeln über das Halten und Parken, wie für alle anderen Fahrzeuge. In § 12 StVO sind die Regeln über das Halten und Parken zusammengefasst. Nach dieser Vorschrift ist am rechten Fahrbahnrand zu halten.

Ist ein Seitenstreifen oder ein Parkstreifen vorhanden, ist dieser zu benutzen. Nach § 2 StVO haben Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen. Dies bedeutet, dass sie nicht auf dem Gehweg fahren, also auch dort nicht halten dürfen. Richtig ist es also, wenn Sie Ihr Mofa am rechten Fahrbahnrand abstellen. Bei breiten Gehwegen schreitet die Polizei in der Regel nicht ein, wenn ein Mofa an der Hauswand abgestellt ist und die Fußgänger nicht behindert werden.

Parken Sie an einem Parkscheinautomaten oder an einer Stelle, an der Parkscheiben vorgeschrieben sind, müssen Sie im Prinzip auch einen Parkschein lösen bzw. die Parkscheibe einstellen und lesbar am Fahrzeug anbringen. Wie Sie dies bewerkstelligen können, sagt die StVO allerdings nicht.


Mofa/Roller zweisitzig? (0055)

Frage: Unser Sohn hat seit vergangenem Jahr den Nova Motors Energy Roller als 25-km/h-gedrosseltes Mofa. Er hat als Fahrerlaubnis auch nur die Mofaprüfbescheinigung. Nun ist Unklarheit in seinem Freundeskreis entstanden, ob er mit diesem Fahrzeug und seiner Prüfbescheinigung nun eine zweite Person mitnehmen darf oder nicht. Ich habe den Artikel auf Ihrer Homepage gelesen, aber genau die Frage ist für mich noch offen. Laut Hersteller besitzt der Energy-Roller die Eigenschaft als L1e-B (da er eigentlich für 2-Personen-Betrieb zugelassen war). Aber was ist mit der Prüfbescheinigung, reicht die? Können Sie mir da bitte weiterhelfen.?

Antwort: Die Mofaprüfbescheinigung erlaubt seit 19.01.2013 das Führen von zweisitzigen auf 25 km/h gedrosselten Rollern (L1e-Fahrzeuge) sowie seit 28.12.2016 auch von dreirädrigen, zweisitzigen auf 25 km/h gedrosselten Fahrzeugen (L2e) und natürlich auch die Mitnahme einer zweiten Person.

Allerdings muss sich die Zweisitzigkeit aus der Betriebserlaubnis erschließen.
Der bloße Rückbau eines als "einsitzig" eingetragenen Fahrzeugs reicht nicht aus. In diesem Fall muss zuerst mit dem Hersteller/Händler Kontakt aufgenommen werden und die Betriebserlaubnis geändert werden