15.03.2012

(2057) Kollision zwischen Lkw und Pferd

(jlp). Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstands richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholen und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus. Besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist. Hierzu stellte das Gericht fest, dass der erforderliche Sicherheitsabstand eines Lkw-Zugs, der auf verkehrsreicher Innenstadtstraße einen Reiter überholt, in der Regel 1,50 bis 2 Meter betragen muss. Wird dieser Sicherheitsabstand eingehalten, haftet der Reiter bei einem Unfall überwiegend selbst.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U 6/11