15.04.2013

(2152) Kein vorschneller Unfallfahrzeugverkauf

(jlp). Veräußert der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein beschädigtes Unfallfahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Zeitwert noch bevor dieses Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorliegt, dann kann ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegen, wenn für dieses Fahrzeug ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt. Diese Verpflichtung, von einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, besteht grundsätzlich und setzt voraus, dass der Versicherung Gelegenheit gegeben wurde, die Zeitwertermittlung für das Fahrzeug zu überprüfen. Wird der Versicherung diese Möglichkeit nicht eingeräumt, muss sich der Geschädigte das höhere Restwertangebot anrechnen lassen.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 13 U 80/12