15.05.2013

(2165) Grenzwertige Blutalkoholwerte

(jlp). Beim Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr muss regelmäßig neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden. Dies gilt auch dann, wenn der kritische Blutalkoholwert nur ganz geringfügig (hier: 0,54 Promille) überschritten wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger Ordnungswidrigkeiten ist ein Fahrverbot regelmäßig das angemessene Mittel. Einen "Rabatt" wegen geringfügiger Blutalkoholüberschreitung gibt es grundsätzlich nicht.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1374/12