15.09.2013

(2194) Geschwindigkeitsüberschreitung für Rettungshund

(jlp). Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung muss auch gleich zu einem hohen Bußgeld oder zu einem Fahrverbot führen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn besondere Rechtfertigungsgründe für diese Geschwindigkeitsüberschreitung geltend gemacht werden können. Eine solche besondere Stresssituation kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn sich die Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes auf einer Fahrt zum Tierarzt befindet, weil bei dem Hund eine lebensbedrohliche Gefahrensituation vorliegt. Dieser Tatbestand (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB um 28 km/h) rechtfertigt eine Reduzierung der Geldbuße auf nicht ins Verkehrszentralregister eintragungspflichtige 35 EUR.

Amtsgericht Koblenz, Az.: 2010 Js 43957/12.34 OWi