15.10.2013

(2200) Haftung für zu schnelles Fahren trotz Vorfahrt

(jlp). Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich zweier Straßen, dann kann auch der Vorfahrtberechtigte für die Unfallfolgen haften, nämlich dann, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 Prozent überschritten hat und wenn der wartepflichtige Fahrzeugführer langsam und sehr vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist. In einer solchen Verkehrssituation trifft den Vorfahrtberechtigten eine überwiegende Haftung, welche das Gericht mit 2/3 bewertete.

Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 4938/12