15.05.2016

(2365) Mobile Verkehrszeichen - Anforderungen an die Sichtbarkeit

Der Kläger parkte in einem Straßenabschnitt, auf dem wegen eines stattfindenden Straßenfestes mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283) aufgestellt waren. Sein Fahrzeug wurde abgeschleppt.

Zum Sachverhalt     Der Veranstalter veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 EUR in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen - daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Die Entscheidung     Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Az. 3 C 10.15) bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Entscheidend ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Zurück zum OVG     Das Oberverwaltungsgericht ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen und hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offengelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anwendung des sog. Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.

Im Klartext: Die Art der Aufstellung des Verbotszeichens hatte dem Sichtbarkeitsgrundsatz nicht voll entsprochen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15