(2439) Sachmangel am Neuwagen
Der Fall Kläger Karl Acidus (Name geändert, Red.) hatte von BMW zum Preis von 38.265 EUR einen Neuwagen BMW X3 xDrive20 gekauft, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer BMW-Niederlassung wiederholt aufgetreten war, verlangte Acidus im Juli 2013 von BMW die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges. BMW bestritt den Mangel mit dem Hinweis, es sei nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine.
Das Oberlandesgricht Nürnberg hat als Berufungsgericht (Urteil vom 20.02.2017 - 14 U 199/16) der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. BMW ging in Revision zum Bundesgerichtshof, um Klageabweisung zu erzielen.
Entscheidung des BGH Weil im Verfahren des Berufungsgerichts nicht sicher nachgewiesen worden war, ob dem Anspruch des Klägers durch Aufspielung einer neuen Software wesentlich kostengünstiger als durch Lieferung eines Neuwagens hätte Genüge getan werden können, hob der BGH das Berufungsurteil wegen Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.
Bundesgerichtshof
- Urteil vom 24.10.2018 - Az. VIII ZR 66/17