15.09.2019

(2454) Parklücke: Einfahrender Pkw knallt gegen Beifahrertür eines geparkten VW

Der Fall Es kam zu einem Verkehrsunfall als ein Renault Twingo auf einem öffentlichen Parkplatz in eine Parklücke einfuhr und in diesem Moment die Beifahrerin eines bereits geparkten VW Polo die Fahrzeugtür öffnete. Der Renault Twingo stieß gegen die sich öffnende Beifahrertür. Dabei hatte der Renault einen Seitenabstand von 80 cm zum VW eingehalten.

1. Instanz   Der Eigentümer des VW klagte gegen den Eigentümer des Renault Twingo auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Amberg gab der Klage unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftungsverteilung statt. Dagegen ging der Kläger in Berufung.

2. Instanz   Das Landgericht Amberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten sei ein gleichwertiger Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen, der eine hälftige Haftungsverteilung rechtfertige.

Begründungen
1. Die Beifahrerin des VW Polo habe ihre Pflicht zur aufmerksamen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs missachtet. Dafür spreche ein Beweis des ersten Anscheins. Sie habe mit dem Einfahren eines Parkplatzsuchenden in die vorhandene Lücke rechnen müssen. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beifahrerin sei dem Kläger zuzurechnen.
2. Dem beklagten Twingo-Fahrer sei nach Ansicht des Landgerichts ein unzureichender Sicherheitsabstand beim Einfahren in die Parklücke und somit ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen. Er hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit und langsamem Einfahren erkennen können, dass sich in dem parkenden Fahrzeug Personen, zumindest eine Beifahrerin, befunden habe. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass Personen aus dem parkenden Fahrzeug aussteigen könnten. Ein Seitenabstand von 80 cm sei in der Situation zu gering gewesen.

Landgericht Amberg
- Urteil vom 19.07.2017 -
Az. 24 S 77/17