15.11.2020

(2488) Grenzen der Vollkaskoversicherung

Der Fall   Ein in Deutschland lebender Mann war im Januar 2017 mit seinem Pkw in Island unterwegs. Dabei fuhr er auf einer asphaltierten Straße mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h über eine quer zur Fahrbahn angebrachte Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Das Fahrzeug erlitt durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden. Dafür nahm der Mann seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich, den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen. Dagegen erhob der Pkw-Fahrer Klage. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab, darauf ging der Pkw-Fahrer in Berufung vor das OLG Stuttgart.

Das Urteil   Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle keinen versicherten Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw sei beim gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen von außen kommenden Ereignis wie bei einem Unfall.

Oberlandesgericht Stuttgart
- Urteil vom 30.07.2020 -
Az. 7 U 57/20