15.12.2020

(2490) Haltverbot: Keine Abschleppkosten bei unklarer Beschilderung

Der Fall   Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des ,,City Triathlon". Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Haltverbotszeichen aufstellen. Die Anordnung verlangte, Haltverbotszeichen in einem Abstand von jeweils 50 m zu wiederholen und entgegenstehende Zeichen abzudecken oder abzukleben. Die mit dem Zusatz ,,ab 03.05.14, 12.00 Uhr" versehenen absoluten Haltverbotszeichen wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Pkw im maßgeblichen Bereich ab.

Abgeschleppt   Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und verlangte vom Halter des von der Ehefrau abgestellten Pkw die Zahlung der Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 EUR. Dagegen erhob der Pkw-Halter Widerspruch. Da dieser im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob der Pkw-Halter Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Haltverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.

Das Urteil   Der Pkw-Fahrer obsiegte. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Haltverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben sei. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht. Hier sei nicht hinreichend sicher festzustellen gewesen, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder - wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben - in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken oder abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.

Verwaltungsgericht Koblenz
- Urteil vom 09.09.2020 -
Az. 2 K 1308/19.KO