(2491) Feuerwehr haftet für Schäden nach Kollision mit Pkw
Der Fall Auf der Bonner Straße in Köln stand ein Pkw-Fahrer stadtauswärts vor einer roten Ampel, als ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr. Bei einem plötzlichen Wendemanöver fuhr das Feuerwehrfahrzeug hinter seinem Auto über die weiße durchgehende Linie, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Dabei soll das Feuerwehrfahrzeug sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt haben, wofür der Pkw-Fahrer Schadenersatz in Höhe von 1.928,71 Euro von der Stadt Köln verlangte. Er habe noch versucht auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden. Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.
Augenzeugin Das Landgericht sah die Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Unfalls grundsätzlich als berechtigt an, insoweit der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einem Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Der Richter kam durch die Vernehmung einer Augenzeugin zu dem Ergebnis, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hat.
Ausweichen? Grundsätzlich muss einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, konnte die Stadt Köln nicht nachweisen. Daher ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs die alleinige Schuld an dem Unfall trägt. Er hätte größeren Abstand halten müssen.
Allerdings sind nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang hat das Gericht auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und ist danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Pkw mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden sind, in Einklang zu bringen ist. Die Beschädigungen an der linken Seite des Pkw bestanden jedoch bereits vor dem Unfallzeitpunkt und sind daher nicht zu ersetzen. Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht die Kosten für das von ihm veranlasste vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen; dieser Sachverständige hat die Vorschäden als Unfallschäden aus der Kollision mit dem Feuerwehrfahrzeug eingestuft. Das Gutachten war daher unbrauchbar und muss nicht erstattet werden.
Landgericht Köln
- Urteil vom 17.09.2020 -
Az. 5 O 58/18