30.01.2023© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar 2023, Seite 32

Landeskartellbehörde Baden-Württemberg: Zusammenarbeit von Fahrschulen bei Aufbauseminaren (ASF)

Die baden-württembergische Landeskartellbehörde teilte dem Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. unlängst schriftlich mit, es sei bei der Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Aufbauseminaren zu wiederholten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen baden-württembergischen Fahrschulen gekommen.

 

Merkblatt für die FE-Behörden

Um künftig unzulässige kartell- oder wettbewerbsrechtliche Formen der Zusammenarbeit von Fahrschulen auszuschließen, wurde den baden-württembergischen Fahrerlaubnisbehörden ein Merkblatt mit entsprechenden Hinweisen zur Vermeidung von kartellrechtlichen Verstößen zur Verfügung gestellt. Die Behörden wurden aufgefordert, dieses Merkblatt an die Fahrschulen in ihrem Stadt- oder Landkreis weiterzuleiten. Siehe auch den beigefügten Abdruck des Merkblattes Seite 36 und 37.

 

Behörde erkennt die Problematik

Das Kartellamt teilte mit, es wisse, dass aufgrund der vorgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung eines ASF und der Frist, die den auffällig gewordenen Fahranfängern für die Teilnahme von der Behörde gesetzt werden müsse, ein Mindestmaß an Zusammenarbeit zwischen den Anbietern des Seminars in den jeweiligen Stadt- oder Landkreisen zwangsläufig erforderlich sei.

 

Regeln für die Zusammenarbeit von Fahrschulen

Um diese Zusammenarbeit innerhalb des kartellrechtlich Erlaubten zu ermöglichen, hat das Kartellamt nun entsprechende Regeln formuliert und sie im oben erwähnten Merkblatt zusammengefasst. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Punkte:

 

1. Diskriminierungsfreie Zusammenarbeit aller Anbieter

Wenn Fahrschulen in einer gemeinsamen Annahmestelle in einem Verteilerring zusammenarbeiten, der den Fahrschulen der Reihe nach ASF-Seminare anbietet, darf keine Fahrschule von dieser Zusammenarbeit ausgeschlossen werden. Es muss also jede Fahrschule mit ASF-Seminarerlaubnis in der Region über die Zusammenarbeit informiert sein und sich auf Wunsch beteiligen können; ebenso muss es Fahrschulen erlaubt sein, eine Zusammenarbeit abzulehnen.

 

2. Wahl immer zwischen mindestens zwei Fahrschulen

Wer an einem ASF teilnehmen muss und sich dafür an die Annahmestelle oder den Verteilerring wendet, muss immer freie Wahl zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Fahrschulen haben. Außerdem müssen die Behörden die potenziellen Teilnehmer darüber informieren, dass das ASF nicht nur bei einer Fahrschule im jeweiligen Landkreis, sondern auch bei jeder anderen Fahrschule, die im Bundesgebiet ASF anbietet, besucht werden kann.

 

3. Keine Preisabsprachen oder Werbung mit einheitlichen Preisen

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber dennoch im Merkblatt enthalten: Die beteiligten Fahrschulen dürfen weder ihre Preise absprechen noch gemeinsame Werbung mit einheitlichen Preisen für die Seminare betreiben.

 

4. Preisauskünfte nur direkt durch die anbietende Fahrschule

Die Annahmestelle darf die potenziellen Interessenten lediglich informieren, welche (mindestens zwei) Fahrschulen die nächsten Seminare anbieten werden. Sie darf aber nicht mitteilen, welcher Preis für die Seminarteilnahme bei der jeweiligen Fahrschule zu entrichten ist. Das darf immer nur die Fahrschule selbst.

 

5. Keine Zusammenarbeit bei der Abrechnung

Nach den Regeln der Landeskartellbehörde ist es nicht zulässig, dass die Annahmestelle direkt mit dem Kunden abrechnet und die Seminargebühr unter Abzug einer Verwaltungskostenpauschale an die durchführende Fahrschule weiterleitet. Die Rechnungsstellung hat ausschließlich durch die Fahrschule zu erfolgen, die das Seminar durchgeführt hat.

 

Fazit

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist klar, dass die teilweise schwer nachvollziehbaren Regeln der Landeskartellbehörde die Arbeit der Anmeldestellen im Land künftig erschweren werden. Allerdings drohen bei Verstößen gegen kartellrechtliche Regelungen erhebliche Bußgelder. Deswegen raten wir dringend, das Merkblatt strikt zu beachten. Für Fragen oder Hilfestellung bei der konkreten Umsetzung steht der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. seinen Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung.

 

Jochen Klima


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