Falsche Körpergröße im Personalausweis: Fahrprüfung wurde abgelehnt
Bereits mehrfach wiesen wir darauf hin, dass für Fahrschüler/-innen, die kleiner als 1,50 m sind, gemäß den Begutachtungsleitlinien (Anlage 4a FeV) vor der Vorstellung zur praktischen Prüfung eine Vorab-Begutachtung (Sitzprobe) durch einen aaSoP zu erfolgen hat. Dabei soll lediglich überprüft werden, ob der/die Fahrschüler/-in ohne technische Umbauten – wie z. B. Pedalverlängerungen oder eine Sitzerhöhung – das Lenkrad und die Pedale problemlos erreichen und auch bedienen kann.
Wie aber ist die Rechtslage, wenn im gültigen Personalausweis eines/r 16-Jährigen eine Größe von 1,46 m eingetragen ist, obwohl der/die jugendliche Bewerber(in) inzwischen älter geworden und gewachsen ist?
Der Fall
Geschehen im Bereich des TÜV Marktgebietes Stuttgart: Eine 1,60 Meter große 17-jährige Führerscheinaspirantin meldete sich zur Ausbildung der Klasse B an. Diese verlief ohne Auffälligkeiten. Am Tag der praktischen Prüfung lehnte der aaSoP kostenpflichtig ab, die Frau zu prüfen. Grund: In ihrem Personalausweis war als Körpergröße 1,46 Meter angegeben, und somit hätte der praktischen Prüfung eine Begutachtung vorausgegangen sein müssen.
Nachfrage bei der TP-Leitung des TÜV SÜD
Diese Entscheidung führte zu massivem Unverständnis bei den Eltern der Schülerin, die sich deshalb heftig bei der Fahrschule und auch beim TÜV beschwerten. Die Fahrschule wandte sich deshalb hilfesuchend an ihren Verband. Eine entsprechende Nachfrage beim TP-Leiter Kaup wurde wie folgt beantwortet: „Der Ausweis ist zunächst maßgebend in der Prüfung. Bei derartigen Unterschieden bei den Körpergrößen [zwischen Ausweis und Realität (Anm. der Red.)] kann der aaSoP durchaus auch den Bewerber bzw. die Bewerberin eine Pedalprobe machen lassen, was in diesem Fall anscheinend nicht erfolgt ist. Ich habe dies inzwischen auch mit dem FE-Leiter besprochen.“
Wie können derartige Probleme verhindert werden?
Das vorab: Die Bewerberin ist inzwischen im Besitz eines neuen Personalausweises mit korrekter Größenangabe und hat ihre Prüfung erfolgreich abgelegt. Aber wie hätten diese Unannehmlichkeiten vermieden werden können?
Prüfer: Auf den Prüfer zu schimpfen, führt nicht weiter: Er hat formal korrekt gehandelt, auch wenn er – wie sein Chef schreibt – mit einer kurzen Inaugenscheinnahme hätte erkennen können, dass die junge Frau die Pedale und das Lenkrad problemlos bedienen kann. Dann hätte die Prüfung stattfinden können.
Eltern: Die Eltern wissen naturgemäß nicht, dass Kleinwuchs bzw. eine nicht korrekte, weil überholte Größenangabe im Personalausweis ihrer Kinder zu Problemen führen kann.
Fahrschule: Natürlich sind wir rein rechtlich nicht verpflichtet, uns von jedem Neukunden bei der Anmeldung den Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument zeigen zu lassen. Aber ein kurzer Blick, welche Adresse, welches Geburtsdatum und eben auch welche Größe dort vermerkt sind, ist sehr empfehlenswert. Dann hätte bei tatsächlichem Kleinwuchs schon vor den ersten Fahrstunden ein kurzer Begutachtungstermin mit dem FE-Leiter für eine Sitzprobe/Pedalprobe vereinbart werden können. Und im beschriebenen Fall wäre der Ärger durch rechtzeitige Beantragung eines neuen Personalausweises gar nicht erst entstanden.
Jochen Klima