(2388) Alkoholfahrt mit Segway - Führerschein adieu!
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe April/2017
Der Fall Ein Segway-Fahrer war in Hamburg frühmorgens mit seinem Gefährt auf einem Gehweg unterwegs. Er geriet in eine polizeiliche Kontrolle. Blutalkoholgehalt 1,5 Promille. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre an. Der Mann legte dagegen beim Amtsgericht und beim Landgericht Rechtsmittel ein.
Das Urteil Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Urteile der beiden Vorinstanzen. Der Segway sei als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung anzusehen. Denn Kraftfahrzeuge seien alle durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) vom 16. Juli 2009 beschreibe das durch Schwerpunktverlagerung gesteuerte Elektrofahrzeug genau und definiere es als Kraftfahrzeug. Für die Einordnung als Kraftfahrzeug spreche auch die Versicherungspflicht. Der Fahrer eines Segways müsse sich an die Straßenverkehrs-Ordnung halten und unterliege den gleichen Promillegrenzen wie Autofahrer. Mit mehr als 1,1 Promille sei der Segway-Fahrer absolut fahruntüchtig gewesen.
Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 19. Dezember 2016
Az. 1 Rev 76/16
Hinweis: In einer Art Neben- oder Sonder-StVO legt die MobHV fest, wo Segways fahren dürfen. Hier wird in § 7 statt ,,Straßenbenutzung" (wie in § 2 StVO) der Begriff ,,zulässige Verkehrsflächen" verwendet.
§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.