(2627) Cannabis: Gestern Verstoß - heute rückwirkend erlaubt
Der Fall Ein Vierzigjähriger hatte wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland erhalten, gegen den er beim Amtsgericht Einspruch erhob. Ohne Erfolg. Im Gegenteil, das Amtsgericht Papenburg verurteilte ihn wegen des Führens seines Autos unter Cannabiseinfluss (§ 24 a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte.
Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege einer Rechtsbeschwerde vor, worüber das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte.
Das Urteil Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei. Dabei half ihm eine inzwischen ergangene Gesetzesänderung. Zur Begründung: Als das Amtsgericht am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Daher stellte das Amtsgericht seinerzeit zu Recht fest, dass eine Überschreitung des Grenzwertes vorlag. Am 22. August 2024 – und damit nach dem Urteil des Amtsgerichts, aber vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts – trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml erhöhte (§ 24 a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz). Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, da dessen THC-Gehalt unterhalb des neuen Grenzwertes lag.
Oberlandesgericht Oldenburg –
Beschluss vom 29.08.2024 – Az. 2 ORbs 95/24