15.02.2013

(2134) Überobligatorische Arbeitskapazitäten

(jlp). Stützt der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung auf die Umverteilung von Aufgaben in seinem Betrieb und behauptet er, dass die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers künftig von den anderen Arbeitnehmern übernommen würden, so muss er beweisen, dass diese Arbeitnehmer ohne überobligatorische Leistungen in der Lage sind, die streitigen Arbeiten mitzuübernehmen. Kann der Arbeitgeber die freien Kapazitäten bei den verbleibenden Mitarbeitern nicht schlüssig und nicht minutiös nachweisen, ist die betriebsbedingte Kündigung unzulässig.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 124/11