15.05.2013
(2157) Dienstwagenbesteuerung
(jlp). Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises (1%-Regelung). Ein Abschlag vom Bruttolistenneupreis ist nicht vorzunehmen. Dies auch dann nicht, wenn heutzutage regelmäßig Abschläge beim Neuwagenkauf erzielt werden.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 51/11