15.09.2014
(2259) Deutsche Sprache ist Pflicht
(jlp). Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist.
Bundesarbeitsgericht, AZ 5 AZR 252/12