15.01.2011
(1056) Einladung zum Diebstahl
(jlp). Lässt der Versicherungsnehmer hochwertige Gegenstände (hier: Notebook) von außen frei einsehbar in seinem Kraftfahrzeug zurück, ist der Hausratversicherer im Rahmen der Außenversicherung berechtigt, die Entschädigungsleistung um 70 Prozent zu kürzen. Hier hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt und muss sich daher eine Kürzung seiner Schadenersatzansprüche gefallen lassen.
Amtsgericht Langenfeld, Az.: 12 C 9/10