15.04.2013

(2153) Kein Aufbauseminar für Verkehrssünder

(jlp). Gegenüber einem Fahrzeugführer, dem ein Geschwindigkeitsverstoß von 8 km/h und gleichzeitig ein Handyverstoß vorgeworfen wird, ist die behördliche Anordnung eines Aufbauseminars nicht gerechtfertigt. Zwar liegen Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz vor, doch handelt es sich weder um eine schwerwiegende noch um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Mangels eintragungspflichtiger schwerwiegender Zuwiderhandlungen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars damit nicht vor.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 9 K 2511/11