(2212) Behindertenparkplatz bleibt
(jlp). Ein Grundstückseigentümer wollte sich nicht damit abfinden, dass seinem Grundstück gegenüber ein Behindertenparkplatz für seinen schwerbehinderten Nachbarn mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung eingerichtet wurde. Er machte geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Überdies brauche der Nachbar keinen Behindertenparkplatz. Dieser habe die Möglichkeit, sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück abzustellen. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil der Nachbar für die Beseitigung dieses Behindertenparkplatzes zum einen kein besonderes Interesse nachweisen konnte. Zum anderen hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten blieben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 6 K 569/13.KO