15.03.2014

(2229) Zufahrtsbeeinträchtigung

(jlp). Verlangt ein Grundstückseigentümer vom Straßenträger die Beseitigung eines Baumes, der vor dem Grundstück auf der Straße steht, so ist dieser Anspruch regelmäßig unbegründet, wenn die Zufahrt auf das Grundstück nach wie vor gewährleistet ist. Allein die Tatsache, dass dieser besagte Baum die Anfahrbarkeit des Grundstücks geringfügig beeinträchtigt, führt jedenfalls nicht zu einem Beseitigungsanspruch. Erst eine nicht mehr hinnehmbare Verkehrsbehinderung könnte zu dieser Maßnahme der Baumbeseitigung führen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 7 LA 179/12