(2505) Unfall in der Waschstraße
Der Fall Ein Pkw wurde in einer Waschstraße in Rheinland-Pfalz beschädigt, weil dessen Fahrer die Bremse betätigte. Dadurch rutschte das Fahrzeug vom Transportband und wurde durch die Einrichtungen der Waschstraße beschädigt. Grund für das Bremsen war das davor befindliche Fahrzeug, das mit Verzögerung aus der Waschstraße fuhr. Weil der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs eine Kollision befürchtete, stieg er auf die Bremse. Zu der Verzögerung kam es, weil das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht gleich beim ersten Startversuch ansprang. Der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs klagte nachfolgend gegen den Halter des Fahrzeugs mit misslungenem Start und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht weist Schadensersatzklage ab In erster Instanz wies das Landgericht Kaiserslautern die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers beim OLG.
Das Urteil Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied teilweise zu Gunsten des Klägers. Der Beklagte hafte als Halter seines Fahrzeugs für die Unfallfolgen gemäß § 7 StVG. Denn das Beklagtenfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Betrieb im Sinne der Vorschrift befunden. Zwar befinde sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in Betrieb. So lag der Fall hier aber nicht. Der Beklagte startete nach Beendigung des Waschvorgangs den Pkw, um mit Motorkraft aus der Waschstraße zu fahren. Damit seien aus Sicht des Gerichts die Gefahren nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang ausgegangen, sondern nur vom Fahrer und dem Fahrzeug. Dem Kläger sei aber ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, weil ihm hätte klar sein müssen, dass ein Abbremsen des Pkw in der Waschstraße zu unterlassen ist. Das sei nicht nur allseits bekannt, sondern darauf sei durch entsprechende Warnhinweise in der Waschanlage ausdrücklich und eindeutig hingewiesen worden. Das Gericht wertete die Höhe der Mitverschuldung des Klägers mit 70 Prozent.
Oberlandesgericht Zweibrücken
- Urteil vom 27.01.2021 -
Az. 1 U 63/19