15.01.2024

(2601) Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für kleines Kennzeichen

Der Fall  Im Spätsommer 2019 beantragte ein in Ostbayern lebender Eigentümer eines Pkw des Typs Chrysler Dodge Magnum SRT8 die Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Fahrzeugeigentümer Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Danach beantragte der Fahrzeugeigentümer die Zulassung der Berufung.

Das Urteil  Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Es sei nämlich technisch ohne Weiteres und mit geringem finanziellen Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres, also vorschriftsmäßiges, Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern. Dass die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen wird, habe seinen Grund darin, so der Verwaltungsgerichtshof, dass diese aus der Distanz schlechter als die regulären Kennzeichen zu lesen und damit weniger geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen, die Identität des Halters zu ermöglichen. Letztlich liege die Zuteilung von regulären Kennzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit. Demgegenüber sei das ästhetische Interesse des Betroffenen an einem möglichst kleinen bzw. zur originalen Anbringungsstelle passenden Kennzeichen nachrangig.

Soweit der Kläger darauf verwies, dass bei Oldtimern großzügiger entschieden werde, liege das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs daran, dass die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut vereinbar sei. Das Fahrzeug des Klägers sei weder ein Oldtimer noch stelle es ein sonstiges fahrzeugtechnisches Kulturgut dar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
– Beschluss vom 15.09.2023 –
Az. 11 ZB22.2525