15.08.2012

(2089) Relative Fahruntüchtigkeit verlangt Milde

(jlp). Befindet sich der Führerschein des Angeklagten zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über eine Trunkenheitsfahrt bereits 6 1/2 Monate in amtlicher Verwahrung, lag der Tat eine relative Fahruntüchtigkeit (0,59 Promille) zugrunde und hat der Angeklagte ein verkehrspsychologisches Seminar für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht, kann im Urteil von der Regel-Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 125 Cs 51 Js 128/11