15.03.2014

(2230) Beharrlichkeit rechtfertigt Fahrverbot

(jlp). Gegen einen unter anderem wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots. Es ist dann von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb von zwölf Monaten der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13