(2435) Assistenzsysteme: Geld zurück bei Fehlfunktionen?
Der Fall Kläger Petitio (Name geändert, Red.) hatte einen Neuwagen mit abschaltbarem Fahrerassistenz-Paket gekauft. Das System enthielt unter anderem einen Geschwindigkeitslimit-Piloten und einen Bremsassistenten. Es soll mithilfe einer Kamera Verkehrsschilder erkennen und in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig regeln. Aus Sicht von Petitio arbeitete das System nicht korrekt. Er kritisierte unsinniges Bremsen und Beschleunigen. Einmal habe das Fahrzeug auf einer Autobahn-Umleitung, die über das Gelände einer Raststätte führte, das Tempo auf 30 km/h reduziert, obwohl 80 km/h erlaubt waren. In einem Kreisverkehr habe das Auto erst auf 50 km/h beschleunigt, dann sofort wieder auf 20 km/h abgebremst. Weiterhin bemängelte der Kläger, das Auto nutze die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Teil nicht aus. Er verlangte eine Kaufpreisminderung.
Das Urteil Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab. Laut Straßenverkehrsgesetz müsse der Fahrer die Führung des Fahrzeugs unverzüglich wieder übernehmen, wenn Assistenzsysteme überfordert seien. Bei hochtechnischen Systemen sei immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen. Es müsse lediglich eine Basissicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier der Fall gewesen, da es wegen der Assistenzsysteme nie zu einer Übertretung der Verkehrsregeln gekommen sei, das Auto etwa schneller gefahren sei als erlaubt. Da die Navigationssoftware - schon wegen der Datenmenge - nie vollständig und aktuell sein könne, dürfe der Fahrer nicht damit rechnen, dass das System auch in besonderen Situationen, wie z.B. im Bereich einer Baustelle, immer die korrekte Geschwindigkeit einstelle. Auch im Kreisverkehr könne der Fahrer kein vorausschauendes Fahren erwarten. Dass das Auto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht voll ausnutze, sei kein Mangel, da dies nicht zum Regelungsumfang des Geschwindigkeitslimit-Piloten gehöre. Alles in allem sei zu berücksichtigen, dass sich das System noch in der Entwicklung befinde und dass es sich nur um einen Assistenten, nicht aber um autonomes Fahren handle. Von Fahrerassistenzsystemen dürfe der Fahrer nach dem heutigen Stand der Technik nicht erwarten, dass sie auf alle Besonderheiten der Strecke vorausschauend reagieren. Der Autokäufer könne allenfalls dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn das System von sich aus Verkehrsregeln verletze und zum Beispiel zu schnell fahre.
Amtsgericht Dortmund
- Urteil vom 07.08.2018 -
Az. 425 C 9453/17