15.01.2014
(2222) Winterglätte auf Gehweg
(jlp). Überquert ein Fußgänger die vereiste Seite eines Weges, obwohl er sieht, dass auf der gegenüberliegenden Seite dieses Weges ein von Schnee und Eis befreiter und gut geräumter Gehstreifen vorhanden ist, verstößt er derart eklatant gegen die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, dass ihn an einem infolge der Glätte erlittenen Sturz ein 100-prozentiges Mitverschulden trifft, hinter dem die Haftung des Streupflichtigen vollständig zurücktritt.
Oberlandesgericht Köln, AZ 11 U 221/12