15.10.2014

(2268) Tempo-30-Zone nicht für Landstraße

(jlp). Eine Gemeinde ordnete für eine Landesstraße eine Tempo-30-Zone an, was einer Straßennutzerin gar nicht gefiel. Sie fühlte sich durch diese Geschwindigkeitsbeschränkung tagtäglich beeinträchtigt und erhob gegen diese Anordnung im Wege des Eilrechtsschutzes Klage. Ihre Klage hatte auch Erfolg. Bei der besagten Straße handelt es sich nämlich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landesstraße. Die Straßenverkehrs-Ordnung verbietet es aber, Tempo-30-Zonen auf Landesstraßen als Straßen des überörtlichen Verkehrs zu erstrecken. Die Gemeinde wurde daher verpflichtet, die Tempo-30-Zone wieder aufzuheben.

Verwaltungsgericht Koblenz, AZ 5 L 615/14.KO