15.03.2016

(2356) Neues Zusatzschild macht Tempolimit nicht unwirksam

Ein Autofahrer wurde auf einer Landstraße mit 97 km/h geblitzt. Erlaubt waren 70 km/h. Gegen das verhängte Bußgeld wehrte er sich so: Das unterhalb des Verbotszeichens ,,Zulässige Höchstgeschwindigkeit" angebrachte Zusatzzeichen, das ein gegen einen Baum gefahrenes Auto zeigt, gelte nur, wenn ein Auto gegen einen Baum gefahren sei. Das OLG wies seine Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurück, auch wenn das Zusatzschild bisher nicht in die StVO aufgenommen sei, weise es doch unmissverständlich auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin.

Oberlandesgericht Oldenburg Az. 2 Ss [OWi] 297/15