15.04.2010

(979) Haftung für Fahrstreifenwechsel

(jlp). Allein die gefahrene Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h auf einer wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn führt nicht zur Mithaftung eines vorfahrtberechtigten Unfallbeteiligten, wenn der Unfallgegner kurz vor dem Unfall von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt hat, obwohl er seinen Pkw mit einer Leistung von 33 kW nicht derart beschleunigen konnte, dass eine Gefährdung des herannahenden vorfahrtberechtigten Fahrzeugs ausgeschlossen war.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 5 U 797/08