15.04.2012

(2061) Grenzen der Schadenregulierung

(jlp). Nach einem Verkehrsunfall passiert es häufig, dass sich der Geschädigte für die Reparaturzeit einen Mietwagen nimmt und dass er dann diesem Mietwagenunternehmen gestattet, die Kosten für den Mietwagen direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers einzuziehen. Diese Handhabung wurde vom Bundesgerichtshof für zulässig erklärt, wenn es bei dieser eingeschränkten Tätigkeit bleibt. Es liegt aber eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor, wenn ein solches Mietwagenunternehmen nicht nur die Mietwagenkosten geltend macht, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch unfallbedingte Schmerzensgeldansprüche. Eine solche weitreichende Tätigkeit ist einem Mietwagenunternehmer grundsätzlich nicht gestattet.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 143/11