15.02.2010

(961) Sichtfahrgebot bei Straßenbaustelle

(jlp). Der Kraftfahrer, der gegen die Sperrbake vor einer Straßenbaustelle fährt, haftet auch bei fehlender Straßenbeleuchtung für den Kraftfahrzeugschaden allein. Eine Haftung des Baustelleneinrichters scheidet aus, weil hier ganz überwiegend ein Eigenverschulden des Kraftfahrers vorliegt. Mit Fahrbahnhindernissen muss ein Kraftfahrer stets rechnen. Er muss daher auf Sicht fahren, um jederzeit rechtzeitig anhalten zu können. Kommt er diesem Sichtfahrgebot nicht nach, haftet er in solchen Situationen alleine.

Oberlandesgericht Thüringen, Az.: 4 U 155/08