15.12.2011

(2029) Nutzungsausfall für Fahrrad

(jlp). Die abstrakte Bezifferung des Nutzungsausfalls für einen verunfallten Pkw ist nicht neu, für ein Fahrrad hingegen schon. Denn anders als beim Auto existieren für Fahrräder (noch) keine Nutzungsausfalltabellen. Trotzdem hat das Amtsgericht Ratzeburg einem Radfahrer erstmalig eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Fahrrads zugesprochen. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Lübeck bestätigt. Nach Ansicht beider Gerichte ist auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrads als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrräder regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Die Nutzungsentschädigung selbst wurde vom Gericht pro Tag mit 5,60 EUR für angemessen gehalten.

Landgericht Lübeck, Az.: 1 S 16/11