15.02.2012

(2048) Aufsichtspflicht über fünfjährigen Radfahrer

(jlp). Auch ein fünfjähriges auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht so eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Mehr als eine Sicht- und Rufweite ist jedenfalls nicht zu fordern. Hätte sich deshalb in einer solchen Situation der Verkehrsunfall auf dem Bürgersteig nicht verhindern lassen, so scheidet auch eine Haftung der aufsichtspflichtigen Mutter wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 433/11