15.06.2011

(1088) Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

(jlp). Steht fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, und kam es zudem lediglich zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/ oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 15/10