15.06.2011

(1089) Spontanäußerung an Unfallstelle

(jlp). Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle stellen regelmäßig kein Schuldanerkenntnis dar. Allerdings können solche Unfallerklärungen ein gewichtiges Indiz bei der Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen darstellen. Es tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Gerade vor dem Erfahrungssatz, dass unfallnahen Aussagen eine höhere Verlässlichkeit als spätere Erklärungen beizumessen ist, kann eine Beweiswürdigung zum Unfallgeschehen auch auf die spontane Äußerung am Unfallort gestützt werden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 370/10