15.03.2012

(2052) Kein Versicherungsschutz bei Vollrausch

(jlp). Eine Fahrzeugkaskoversicherung kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Ein solch begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im Vollrausch mit 2,7 Promille sein Fahrzeug geführt und hierbei einen Verkehrsunfall verursacht hat. Hier wiegt das Verschulden derart hoch, dass die Vollkaskoversicherung keinen Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug leisten muss.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 225/10