15.01.2013

(2127) Keine unbegrenzten Mietwagenkosten

(jlp). Ein unfallgeschädigter Kraftwagenfahrer hat für die Zeit der Unfallreparatur grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mietwagen und auf die Übernahme dieser Kosten durch den Unfallschädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Aber auch hier gibt es zeitliche Grenzen. So muss bei einer absehbaren Zeitverzögerung der Geschädigte die Versicherung dann unterrichten, wenn besonders hohe Mietwagenkosten entstehen. Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung dürfen damit nicht immer in voller zeitlicher Höhe weitergegeben werden. Eine Unfallreparaturzeit von 46 Tagen ist damit überzogen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss der Geschädigte eine Reparaturwerkstatt auswählen, die eine schnelle, zügige Reparatur gewährleistet.

Landgericht Wiesbaden, Az.: 9 S 18/12